Richtlinie für die Förderung der volksmusikalischen Sensibilisierung und Weiterbildung junger Menschen durch die Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik, Bezirk Oberfranken e.V.
Zweck der Förderung
Die Pflege und Förderung der fränkischen Volksmusik ist eine Aufgabe des Vereins. Der Besuch von Lehrgängen verschiedener Anbieter bietet Interessierten eine Möglichkeit, sich mit der fränkischen Volksmusik auseinanderzusetzen. Dies ist in der heutigen Zeit allerdings mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden. Gerade junge Menschen, die ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, sind oftmals aus finanziellen Gründen von diesen Möglichkeiten ausgeschlossen. Ihnen und auch kinderreichen Familien soll eine Möglichkeit gegeben werden, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Förderbedingungen
Gefördert werden junge Menschen, die einen Wohnsitz in Oberfranken haben und sich in Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium befinden oder deren Lebensunterhalt nach SGB II, SGB VIII oder SGB XII sichergestellt wird (Nachweis durch geeignete Bescheinigung erforderlich) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden. Volljährige können den Antrag selbst einreichen, für Minderjährige stellen Sorgeberechtigte den Antrag. Zuschussanträge können durch Sorgeberechtigte auch für mehrere Teilnehmer gestellt werden.
- Gefördert werden die Kosten für die aktive Teilnahme an Weiterbildungen (Lehrgänge, Seminare, Wochenendschulungen usw.), die der Pflege und Weitergabe der fränkischen Volksmusik dienen. Teilnahmebestätigungen, Programme und Zahlungsbelege über die Kosten sind mit dem Antrag vorzulegen. Fahrtkosten werden nicht bezuschusst.
- Die Anträge sind jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres für die im gleichen Jahr besuchten Weiterbildungen an die Arbeitsgemeinschaft zu richten. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Je nach Verfügbarkeit der Mittel ist eine Förderung bis zur Hälfte der entstandenen Kosten möglich.
Vergabe der Zuschüsse
Über die Vergabe der Zuschüsse entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Auszahlung der Zuschüsse
Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt durch Banküberweisung auf das vom Antragsteller angegebene Bankkonto spätestens im Januar des Folgejahres.