Unsere Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik, Bezirk Oberfranken e.V.

 

§ 1   Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik Bezirk Oberfranken“
(2) Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

§ 2   Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der fränkischen Volksmusik, des fränkischen Volkstanzes und des fränkischen Volksliedes, als einer Aufgabe der Heimatpflege.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3   Tätigkeit des Vereins
(1) Durch geeignete Maßnahmen sollen Volksmusik, Volkstanz und Volkslied in der Öffentlichkeit bekannt gemacht und verbreitet werden, damit soll auch der Beitrag zum gesamten Kulturleben in Oberfranken verstärkt herausgestellt werden.
(2) Insbesondere soll die Allgemeinheit (Familien, Schulen, Vereine)  zur aktiven Ausübung bodenständigen Musizierens, Tanzens und Singens angeregt werden.
(3) Die bestehenden Sing- und Musiziergruppen sollen durch Schulungen, Beschaffung von Notenmaterial und anderer geeigneter Literatur in ihrer Fortentwicklung unterstützt werden.
(4) Die Bildung neuer Sing- und Musiziergruppen wird erstrebt und aktiv gefördert.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik Bezirk Oberfranken arbeitet mit bestehenden Verbänden und Vereinen, die laut Satzung zu ihren Aufgaben die Brauchtumspflege zählen, sowie mit der, für Gesamt-Franken bestehenden Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik und dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. zusammen.

§ 4   Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Aktive Sing- und Musiziergruppen können durch einen oder mehrere Vertreter, die die persönliche Mitgliedschaft erwerben, vertreten sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung der juristischen Person
c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
d) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund
e) durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz Mahnung ohne Begründung mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist.

§ 5   Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ein Jahresbeitrag im voraus zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags bestimmt jedes Mitglied selbst.
(3) Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden (Beinhaltet 4 Zeitschriften der A.G. „Fränkische Volksmusik Blätter jährlich).

§ 6   Organe des Vereins
a) der Vorstand (§ 26 BGB)
b) der erweiterte Vorstand
c) die Beiräte
d) die Mitgliederversammlung
e) die Rechnungsprüfer.

§ 7   Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer.
(2) Je zwei der oben genannten sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

§ 8   Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 7 der Satzung
b) bis zu acht Beisitzern
(2) Die, zum Vorstand gemäß § 7 der Satzung hinzutretenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands im Innenverhältnis werden durch Geschäftsordnung, die sich der erweiterte Vorstand gibt, geregelt.
(4) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu unterschreiben.

§ 9   Die Beiräte
(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung und für besondere Aufgaben Beiräte berufen.
(2) Die Berufung zum Beirat ist nicht von der Mitgliedschaft des Berufenen abhängig.
(3) Die Entbindung von der Funktion eines Beirats erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Beiräte haben beratende und unterstützende, jedoch keine beschlussfassende Funktion.
(5) Sie haben insbesondere keine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB.

§ 10   Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind (§ 32 BGB).
(3) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands, binnen drei Monaten
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(5) Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) und bei Satzungsänderungen den Wortlaut der geplanten Satzungsänderung enthalten.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, einem anderen Mitglied des Vorstands.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung mittels Handzeichens. Bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in den §§ 33 und 41 BGB genannten Beschlüsse.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist.

§ 11   Die Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Sie dürfen kein Amt im erweiterten Vorstand bekleiden.
(3) Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12   Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,  fällt das vorhandene Vermögen dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister nötig werden, zu vollziehen.